Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
KantonalRamo professionale
Elektro- und Telekommunikations-InstallationsgewerbeResponsabile del CCL
Jeanny MorardCampi di applicazione
Campo d'applicazione geografico
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.
Artikel 1Campo d'applicazione aziendale
Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.
Artikel 1Campo d'applicazione personale
Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.
Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:
- Selbständigerwerbende;
- Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
- Kaderangestellte;
- Fach- und Verwaltungspersonal;
- Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Artikel 3Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generale
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe, Landschaftsgärtnereien, Elektro-Installationsunternehmen, Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generale
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, anderseits, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung, mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden, der Familienmitglieder des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals, sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Er behält für eine Dauer von 10 Jahren Gültigkeit und läuft am 31. Dezember 2027 aus. Jeder unterzeichnende Verband kann den vorliegenden Vertrag kündigen, der damit hinfällig wird. Die Kündigung muss per eingeschriebenen Brief mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres eingehen, erstmals per 31. Dezember 2027
Artikel 10Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
RETAVAL-Stiftung
c/o Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
1951 Sitten
027 327 51 11
info@bureaudesmetiers.ch
www.retaval.ch
Unia:
Jeanny Morard
027 602 60 29
jeanny.morard@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Aumento salariale
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Assegni per i figli
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Supplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Lavoro a turni / servizio di picchetto
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Rimborso spese
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Orario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Vacanze
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Giorni festivi retribuiti
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Congedo di formazione
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Indennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Congedo maternità / paternità / parentale
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Servizio militare / civile / di protezione civile
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
Zweck
Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
Eintrittsalter
Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.
Finanzierung
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen. Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.
Anspruchsberechtigte
Als Anspruchsberechtigter im Sinne des vorliegenden Reglements gilt der Versicherte, der die letzten 15 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war. Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
Form der Leistungen
Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen. Er entspricht 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 54'000.-- pro Jahr.
Härtefallersatzleistungen
Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt. Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.
Hinweis gemäss Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
Artikel 2 und 5; AVV: Artikel 48cContributi
Fondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen.
Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.
Artikel 5Protezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Disdetta
Termine di preavviso
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Protezione contro il licenziamento
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Partenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Christliche GewerkschaftRappresentanza dei datori di lavoro
Walliser Verband der Landschaftsgärtner (WVLg)
Walliser Verband der Elektro-Installationsunternehmen (WVEI)
Association de la technique et de l'enveloppe du bâtiment (tec-bat)
suissetec Oberwallis
Metaltec Valais/WallisOrgani paritetici
Organi d'esecuzione
Die Leitung der Kasse RETAVAL wird dem Stiftungsrat anvertraut (nachfolgend: paritätischer Rat), dem folgende Kompetenzen obliegen:
a) Erstellung des Reglements und gegebenenfalls der Richtlinien der Kasse;
b) Genehmigung der Jahresrechnung, der Berichte der Kontrollstelle und der Revisoren;
c) Überwachung der Einhaltung und des Vollzugs des vorliegenden Vertrages, des Reglements und der Richtlinien der Kasse (im Einklang mit Art. 8);
d) Regelung der durch den vorliegenden Vertrag nicht definierten Sonderfälle;
e) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sowie über die Anlage der Kassenfonds. Der paritätische Rat kann diese Kompetenz an eine vom ihm bestimmte Anlagekommission übertragen;
f) Eintreibung der Kassenguthaben;
g) Ernennung der Anlagekommission;
h) Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 7 des vorliegenden Vertrages;
i) Ernennung des Kassenverwalters, des anerkannten Kassenexperten sowie der Kontrollstelle
Artikel 6Partecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Disciplina sui conflitti
Procedura di conciliazione
1. Stufe: paritätischer Rat
2. Stufe: Gericht jenen Ortes, an dem die Kasse RETAVAL ihren Sitz hat
Artikel 7