GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
Avvertenza
Tale versione non esiste in versione italiana.
I testi non tradotti vengono pertanto visualizzati nella loro lingua originale.
Versione del CCL
Contratto collettivo di lavoro : dal 01.04.2019
Conferimento dell’obbligatorietà generale: (nessun dato)
Criterio di selezione
(51
su
51)
Partenariato sociale
Organi paritetici | Organi d'esecuzione | Fondo |
Dettagli CCL conformemente al criterio di selezioneinizio pagina
Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLÜberregionalRamo professionaleBildhauer- und SteinmetzgewerbeResponsabile del CCLKaspar BütikoferNumero di occupati assoggettati350 (2001)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoDer Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg. Artikel 1.1Campo d'applicazione aziendaleGilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes. Gilt nicht für: - die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes - Lernende - kaufmännisches und technisches Personal Artikel 1.2Campo d'applicazione personaleGilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes. Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal. Artikel 1.2Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaErfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Artikel 22.1InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaUnia: Theres Benz Spierling 044 295 15 28 theres.benz@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiMindestlöhne gültig ab 1. April 2019: Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|
Lohnkategorie a | Gelernte Berufsarbeiter | | | Bildhauer, Steinmetze | CHF 27.00 | | Steinhauer | CHF 26.40 | Lohnkategorie b | Angelernte Berufsarbeiter | | | Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger | CHF 25.90 | Lohnkategorie c | Ungelernte Hilfsarbeiter | CHF 22.40 |
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten Arbeitnehmende mit Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im 2. Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn. Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr. Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung. Anhang 1: Löhne, Abs. 1.1 und 1.4Aumento salariale2019 Die effektiv ausbezahlten Löhne werden ab 1. April 2019 für alle Arbeitnehmenden generell wie folgt erhöht: Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|
Lohnkategorie a | Bildhauer, Steinmetze | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat | | Steinhauer | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat | Lohnkategorie b | | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat | Lohnkategorie c | | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat | Die auf den 1. Januar 2019 gewährten Lohnanpassungen können angerechnet werden. Damit ist der Landesindex der Konsumentenpreise mit 98.8 Punkten (Dez. 2018; Basis Dezember 2010) ausgeglichen. Zur Information: Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt. Artikel 6.5; Anhang 1: Löhne, Abs. 1.2Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizioDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Artikel 7Assegni per i figliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSupplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariDie Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt. Artikel 5.1Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleArt der Arbeit | Zuschlag |
---|
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.) | +25% | Samstag (12.00-17.00 Uhr) | +50% | Sonntag und Feiertage | +100% | Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr) | +100% | Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr) | +100% | Überstunden (Jahresarbeitszeit) | +25% | Artikel 5.2Lavoro a turni / servizio di picchettoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso speseSpesenart | Entschädigung |
---|
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.-- | Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | Tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) | Benützung Privatauto | Fr. -.60/km | Benützung Motorrad mit Sozius | Fr -.30/km | Benützung Kleinmotorrad | Fr. -.20/km | Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen. Artikel 8Orario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoroDie jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen. Artikel 4.1VacanzeAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 1.-10. Dienstjahr | 20 Arbeitstage | ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 22.5 Arbeitstage | Artikel 15Giorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | bezahlte Tage |
---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag | Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in | 3 Tage | Tod der Eltern | 2 Tage | Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag | Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder | 1 Tag | Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre | 1 Tag | Artikel 14Giorni festivi retribuitiDie auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Artikel 13Congedo di formazioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioMindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen. Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung. Artikel 9.5Congedo maternità / paternità / parentaleBei Geburt eigener Kinder: 1 Tag Artikel 14Servizio militare / civile / di protezione civileDienstart | Entschädigung |
---|
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener): | | Ledige | 50% | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen: | | Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% | ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige | 50% | ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich | 80% |
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird. Artikel 10.1Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenProtezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della saluteUm die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise. Artikel 18.1Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt. Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage Artikel 1.2 und 15DisdettaTermine di preavvisoDie Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden. Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche | Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat | 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen. Artikel 3Protezione contro il licenziamentoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft UniaRappresentanza dei datori di lavoroVerband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)PartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneFür die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt. Artikel 2a.1Obbligo della paceKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenCauzioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe 2018 (249 KB, PDF)
» Documento PDF
» Scarica file Excel
|
|
|