GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland
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Contratto collettivo di lavoro : dal 01.01.2017
Conferimento dell’obbligatorietà generale: (nessun dato)
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 1.1*
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLKantonalRamo professionaleMaler- und GipsergewerbeResponsabile del CCLAndreas GigerNumero di occupati assoggettati290 (2009)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1Campo d'applicazione aziendaleGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Artikel 1.2Campo d'applicazione personaleGilt für sämtiche Arbeitnehmer der Betriebe im geografischen und betrieblichen Geltungsbereich, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge. Artikel 1.3Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generaleDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generaleDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generaleDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebende und Arbeitnehmende der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 23.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 32.3 bis 32.5 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage), Artikel 41 (Überkleider). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaSofern dieser Vertrag nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 10 Tage nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen. Zur Information: Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service. Artikel 21.3InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaParitätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe Baselland Altmarktstrasse 96 4410 Liestal 061 927 64 64 wirtschaftskammer@kmu.org www.kmu.org Unia Nordwestschweiz: Andreas Giger 061 686 73 37 andreas.giger@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiMindestlöhne ab 1.1.2017: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Gipser-Vorabeiter | CHF 5'750.-- | Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidg. Fähigkeitszeugnis | | - Im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'350.-- | - Im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'750.-- | - Im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'950.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'250.-- | Gipser mit eidg. Berufsattest | | - Im 1. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'300.-- | - Im 2. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'350.-- | - Im 3. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'450.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'750.-- | Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'300.-- | Zusatzvereinbarung 2017Categorie salarialiAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. Artikel 24.1.5Aumento salariale2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) 2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): -Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto). -Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung. 2017: Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) Den Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassung können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden. Zur Information: Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf 1. April des folgenden Jahrs in einer speziellen Vereinbarung geregelt.Artikel 10; Anhang 5Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizioDen Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (8.3%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden). Artikel 24.2Assegni per i figliMindestens gemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.Artikel 34.1Supplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariÜberstunden: Lohnzuschlag von 25% Mehrstunden: Lonzuschlag von 50%, sofern diese nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden können Artikel 27.2 und 31.6Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleLohnzuschläge: - Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Samstage/freie Tage: 50% Artikel 27.2Lavoro a turni / servizio di picchettoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso speseBei Arbeiten ausserhalb der nachstehend umschriebenen Kreise wird eine Mittagszulage von CHF 12.-- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt: – in den an Basel grenzenden Gemeinden (Birsfelden, Muttenz, Münchenstein, Reinach, Bottmingen, Binningen, Allschwil) ein Kreis mit Radius von 6 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil; – im übrigen Vertragsgebiet ein Kreis mit Radius von 9 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil. Gebrauch des eigenen Fahrzeugs: - Personenwagen: CHF -.50/km - Motorrad (weisse Nummer): CHF -.25/km - Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.20/km Artikel 28Altri supplementiDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden pro Jahr vom Arbeitgeber gratis 2 Überkleider (eines im Januar und eines im August) in natura abgegeben. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann auch ein Beitrag an Sicherheitsschuhe im gleichen Wert geleistet werden.Artikel 41Orario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoroDurchschnittliche tägliche Arbeitszeit: 8.5 h; Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 45 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden sind während 8 Wochen max. 47.5 h/Woche zugelassen. Jahres-Brutto-Sollstunden = Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahrs mit den per GAV festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Artikel 31VacanzeAlter | Ferien |
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Ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage) | Übrige | 4 Wochen (20 Arbeitstage) | Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Artikel 32Giorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | Bezahlte Tag, sofern Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft) | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (ohne Hausgemeinschaft) | 1 Tag | Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung | je 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist (höchstens 1x/Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder in Hausgemeinschaft | bis 3 Tage | Artikel 25.1Giorni festivi retribuitiEntschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 4,5 bezahlte, so genannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag. Artikel 33Congedo di formazioneIm Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Artikel 23.1; Artikel 9 der Protokollvereinbarung per 1.4.2002Indennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankheit: Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 1.-30. Krankheitstag, 90% ab 31. Krankheitstag; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage. Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 1,0% (höchstens Hälfte der Prämie). Unfall: Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36Congedo maternità / paternità / parentaleVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 25.1Servizio militare / civile / di protezione civileEntschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige | Ledige und Verheiratete mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% | Kaderschulen/Abverdienen | 50% | 80% | Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres | 100% | 100% | Artikel 26.1Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoAb 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013). Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%) GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bisContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoVollzugskostenbeitrag: - Arbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen Lohnsumme; zusätzlicher jährlicher Grundbeitrag von CHF 500.--- Arbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes - Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat Artikel 23Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneZur Verhinderung der Diskriminierung von älteren Arbeitnehmern (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung), welche Anspruch auf eine fünfte Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Dazu haben sich alle Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) anzuschliessen und dieser einen Beitrag in der Höhe von 0.7% der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten. Dieser Lastenausgleichssatz ist für alle Arbeitgeber verbindlich, ungeachtet der Altersstruktur und Entlöhnungsart ihrer Belegschaft. Artikel 32.6Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della saluteKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung: Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: - Ferien für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Vollzugskostenbeitrag für Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat - Feiertage/Frei-Tage: Gleicher Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmenden - Überkleider: Gleicher Anspruch wir die übrigen Arbeitnehmenden. Der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und des Kant. Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über folgende Gegenstände herauszugeben: Lehrlingslöhne, Zulagen, Krankentaggeldversicherung. Dem Lehrling ist es untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit). Den Lehrmeistern wird empfohlen, ihre Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen. Der vertragsschliesende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, dass für die Lehrlinge der Vollzugskostenbeitrag gemäss GAV Art. 23.4 gesamthaft an die Paritätische Kommission überwiesen wird. Rechte von Gesetzes wegen: - Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 ArbeitswocheArtikel 23.4, 32, 33 und 41; Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge; OR Artikel 329a+eDisdettaTermine di preavvisoDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag | Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Überjähriges Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Artikel 42.1Protezione contro il licenziamentoEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmer zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankengeldversicherung zustehen. Artikel 42.4.1Partenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie) Gewerkschaft SynaRappresentanza dei datori di lavoroGipsermeisterverband BasellandOrgani pariteticiOrgani d'esecuzioneDie Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages; b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist; c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten; d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit); g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Vertragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren; k) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmer nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten. Artikel 13.4FondoZur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wie - Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung; - Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge; - Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen; - Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern Artikel 23.1PartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneStufe 1: Paritätische Kommission Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) Artikel 11-14Obbligo della paceFür die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung. Artikel 3.1CauzionePrinzip: Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen. Höhe der Kaution: - CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- - CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.-- - CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.-- - CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.-- - CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.-- Verwendung der Kaution: Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Freigabe der Kaution: Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 20
» Decreto che conferisce obbligatorietà generale» GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland 2002 (196 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2008 Gipser Baselland (51 KB, DOC)
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