Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
KantonalRamo professionale
GlasereigewerbeResponsabile del CCL
Stefan WüthrichCampi di applicazione
Campo d'applicazione geografico
Kanton BernCampo d'applicazione aziendale
Gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.
Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.
Artikel 1.1 und 1.3Campo d'applicazione personale
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber.
Artikel 1.2Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Dieser GAV tritt auf den 1.1.2019 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2018. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.
Artikel 18Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Unia Sektion Bern:
Stefan Wütherich
031 385 22 32
stefan.wuethrich@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020
Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn |
---|
VorarbeiterIn | CHF 5'660.-- |
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'310.-- |
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'210.-- |
angelernteR GlaserIn | CHF 4'160.-- |
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'810.-- |
Aushilfskraft | CHF 4'010.-- |
Administrationspersonal | CHF 4'010.-- |
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende | |
---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2018 und 2020Aumento salariale
2020:
Die bestehenden Löhne sind per 1. Januar 2020 für alle Lohnkategorien (ohne Lernende) um generell 10.00 Franken/Monat zu erhöhen.
Zur Information:
Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation. Die Teuerung gilt per Indexstand Ende Oktober 2019 als ausgeglichen. Der Indexstand Ende Oktober 2019 beträgt 99.0 Punkte, ausgehend vom Beginn der Indexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten. Die nächsten Lohnverhandlungen finden auf dieser Basis wie gewohnt im November 2020 statt.
Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2020Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
13. Monatslohn: Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis.
Artikel 4Assegni per i figli
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSupplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Überstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.
Artikel 3 und 4Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag |
Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100% Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag |
Sonntage und Feiertage | 100% Lohnzuschlag |
Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich.
Artikel 3 und 4Lavoro a turni / servizio di picchetto
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso spese
Spesenart | Entschädigungsbetrag |
---|
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) | CHF 17.-- |
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF -.60 pro km |
Artikel 8Altri supplementi
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.75h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.
Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr).
Artikel 3Vacanze
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage |
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 25 Tage |
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage |
Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Artikel 7Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Militärische Aushebung u.Ä. | gemäss Marschbefehl |
Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 5 Tage |
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen |
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 3 Tage |
Tod von Grosseltern | 1 Tag |
Umzug (nur einmal im Jahr) | 1 Tag |
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.) |
Artikel 6Giorni festivi retribuiti
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden.
Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7Congedo di formazione
Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 6Indennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert. Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage.
- Prämien für die Krankentaggeldversicherung: Hälfte Arbeitgeber, Hälfte Arbeitnehmende, aber max. Belastung der Arbeitnehmenden 1.6%
- Prämien für Berufsunfallversicherung: zulasten des Arbeitgebers
- Prämien für Nichtberufsunfallversicherung: zulasten der Arbeitnehmenden
Artikel 6Congedo maternità / paternità / parentale
14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung
Artikel 6Servizio militare / civile / di protezione civile
Was | Wer | Lohnersatz |
---|
Rekrutenschule und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% |
| mit Unterstützungspflichten | 100% |
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen | Alle | 100% |
Artikel 6Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributi
Fondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenProtezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.
Artikel 9Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.
Artikel 9Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende | |
---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2018 und OR: Art. 329a+eDisdetta
Termine di preavviso
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Probezeit (in der Regel 3 Monate) | 7 Tage, jeweils auf den Freitag |
1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.
Artikel 11Protezione contro il licenziamento
Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.
Artikel 15Partenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft UniaRappresentanza dei datori di lavoro
Verband Bernischer GlasermeisterOrgani paritetici
Organi d'esecuzione
Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen ein. Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat. Alle Streitigkeiten, welche aus Vertragsangelegenheiten entsteheh, sind dieser Kommission zu unterbreiten. Kann in der Kommission keine Einigung erzielt werden, so ist das Einigungsamt anzurufen.
Artikel 12Fondo
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Hinsichtlich betrieblicher Mitwirkung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Information und Mitwirkung der Arbeitnehmenden.
Artikel 16Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.
Artikel 15Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflitti
Procedura di conciliazione
Stufe | Instanz |
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1. Instanz | Berufskommission |
2. Instanz | Einigungsamt |
Artikel 12Obbligo della pace
Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht.
Artikel 12Cauzione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen