GAV Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen
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Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Magrethen)
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLFirmenvertrag ÜberregionalRamo professionaleBodenlegereiResponsabile del CCLAnke GähmeNumero di occupati assoggettati200 (davon 80 Frauen; 2014), 240 (davon 60 Frauen; 2009)Numero di aziende assoggettate40 (2016)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoFirmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen)Campo d'applicazione aziendaleGilt für die Bauwerk Parkett AG St. Margrethen. Artikel 1Campo d'applicazione personaleGilt für die angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmenden sowie Hilfsarbeitern. Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.4.1978. Artikel 1Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaWird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf (31.03.2020) gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 18.2InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaUnia St. Gallen: Anke Gähme 071 228 58 70 anke.gaehme@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiMindestlöhne pro Stunde per 1. April 2019 (für den Personalverleih gültig ab XX. August 2019) Mitarbeiterkategorie | CHF |
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BerufsarbeiterIn | 26.35 | AngelernteR ArbeitnehmendeR | 23.75 | UngelernteR ArbeitnehmendeR | 21.75 | HilfsarbeiterIn | 20.25 | Artikel 3; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 2Categorie salarialiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenAumento salarialeGehaltsanpassungen (Ziff. 3.2) Die Teuerung ist bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.7 Punkten (BFS Indexbasis Dezember 2005) ausgeglichen. Zur Information: Gehaltsanpassungen basieren auf dem Grundsatz des Leistungslohnes und werden grundsätzlich einmal pro Jahr durchgeführt und im Anhang Ziff. 1 und 2 festgehalten. Dabei werden im Rahmen der Möglichkeiten des Unternehmens auch die Teuerung und die Unternehmenstreue mitberücksichtigt. Artikel 3.2; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 1Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizioDer Mitarbeitende hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang des durchschnittlichen Brutto-Grundgehaltes des betreffenden Kalenderjahres. Dieser wird in der Regel mit dem November-Gehalt ausbezahlt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet. Artikel 3.12Assegni per i figliDie Kinder- und Ausbildungszulagen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet. Artikel 3.3Supplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariÜberschreitet [die wöchentliche Arbeitszeit] 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Die Mitarbeitenden sind, wenn nötig, zur Leistung von Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet, sofern sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Als Überstunden oder Überzeit gelten ausschliesslich die vom Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit. Überstunden oder Überzeit werden primär durch Anrechnung fehlender Gleitzeit / Freizeit kompensiert und sekundär ausbezahlt. Der Zeitpunkt der Kompensation kann durch das Unternehmen festgesetzt werden. Bei der Kompensation der geleisteten Mehrzeiten werden zuerst Überzeiten und erst dann Überstunden verrechnet. Ergänzende Regelungen sind im Anhang Ziff. 5 bzw. im Arbeitszeitreglement festgehalten. Kein Anrecht auf eine Überstundenentschädigung oder Kompensation haben Kader sowie diejenigen, mit denen das Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Ergänzende Regelungen für Betriebskader sind im Anhang Ziff. 6 festgehalten. Zuschlag für Überzeit (Ziff. 4.23) Die Firma entschädigt Überzeit mit einem Zuschlag von 25% zum Brutto-Grundlohn. Überzeit Betriebskader (Ziff. 4.24) Bei der von der Firmenleitung angeordneten Überzeit kann dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes entschädigt werden. Artikel 4.1 und 4.2; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 5 und 6Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleFür Nachtarbeit bezahlt das Unternehmen Zuschläge zum Brutto-Grundgehalt gemäss Anhang Ziff. 7. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen den im Anhang Ziff. 7 festgelegten Zeitpunkten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen gemäss Anhang. Nacht- und Sonntagsarbeit (Ziff. 4.25) - Zuschlag für Abend- und Nachtarbeit zum Brutto-Grundlohn 50% (inkl. Zeitzuschlag von 10%) - Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen zum Brutto-Grundiohn 75% - Arbeitszeiten für Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr Artikel 4.2; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 7Lavoro a turni / servizio di picchettoFür Schichtarbeit gemäss Schichtplan werden die im Anhang Ziff. 8 aufgeführten Zuschläge bezahlt. Zuschläge bei Schichtarbeit (Ziff. 4.26): - im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h - im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h - für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen Artikel 4.26; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 8Rimborso speseDas Unternehmen entschädigt den Mitarbeitenden für die Spesen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit für das Unternehmen effektiv entstanden sind. Die Vergütung erfolgt in der Regel bargeldlos im folgenden Kalendermonat aufgrund einer vom Vorgesetzten visierten Zusammenstellung. Details können dem separaten Spesenreglement entnommen werden. Artikel 3.6Altri supplementiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoroDie wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, gültig ab 1.1.2013. Diese werden in der Regel auf 5 Tage verteilt. Für den Schichtbetrieb gilt eine besondere Regelung. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Anhang Ziff. 3 oder im Arbeitsreglement geregelt. Mitarbeitende und Unternehmen können vereinbaren, dass innerhalb einer bestimmten, maximal 12 Monate dauernden Periode diese Arbeitszeit durchschnittlich gelten soll. In Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen ist die Erhöhung der Bandbreite zulässig. Eine entsprechende Regelung wird mit den betreffenden Mitarbeitenden abgesprochen und sodann zwischen den Vertragspartnern, vertreten durch deren regionale Sektion oder die Geschäftsleitung des betreffenden Betriebes, in einem separaten Anhang vereinbart. Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedenfalls nicht über 48 und, vorbehältlich des Bezugs von Kompensationstagen, nicht unter 36 Stunden pro Woche liegen. Unterschreitet sie 36 Stunden, kann das Unternehmen vom Mitarbeitenden keinen Ausgleich verlangen. Überschreitet sie 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Notwendige Abweichungen von der normalen wöchentlichen Arbeitszeit sind mindestens eine Woche im Voraus bekanntzugeben. Die Lohnzahlung erfolgt gleichmässig auf der Basis der normalen wöchentlichen Arbeitszeit. Die monatliche Sollarbeitszeit basiert auf der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Ziff. 4.11). Darin sind die auf den Sonntagen gleichgestellten Feiertage fallenden Arbeitsstunden berücksichtigt. Flexible Arbeitszeit (Ziff. 4.12) Für die Bauwerk Parkett AG gilt bis auf Widerruf die in Abs. 3 vereinbarte Regelung. Für ihre Mitwirkung erhalten die Mitarbeitenden eine monatliche Entschädigung von CHF 55.--, die auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird. Artikel 4.11 – 4.13; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 3 und 4VacanzeAlterskategorie | Ferientage |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | ab Alter 20 – 29 | 22 Tage | ab Alter 30 – 39 | 23 Tage | ab Alter 40 – 49 | 24 Tage | ab Alter 50 | 25 Tage | Artikel 5; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 9Giorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat/Eintragung Partnerschaft | 2 Tage | Hochzeit/Eintragung Partnerschaft im Familienkreis | 1 Tag | Geburt eigener Kinder | 3 Tage | Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage | Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage | Tod weiterer Mitglieder der Familie | 1 Tag | Teilnahme an militärischer Inspektion und militärische Rekrutierung | die dafür benötigte Zeit | Wohnungswechsel für Mitarbeitende mit eigenem Haushalt, sofern ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt | 1 Tag |
Anträge auf bezahlte Absenzen gemäss Ziff. 5.61 haben nach Möglichkeit frühzeitig zu erfolgen. Zusätzliche Freitage können ausnahmsweise vom Unternehmen, durch Aufhebung der jeweiligen Arbeitszeit, gewährt werden. Artikel 5.6Giorni festivi retribuitiDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Entschädigung von jährlich bis zu 9 offiziellen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen. Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nicht zu kompensieren. An Arbeitstagen vor Feiertagen gem. Ziff. 5.71 wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert (Ausnahme Schichtbetrieb). Die Anzahl der Feiertage gem. Ziff. 5.71 richtet sich nach den Gesetzen an dem mit dem Mitarbeitenden vertraglich fixierten Arbeitsort (Anhang Ziff. 10). Die den Sonntagen nicht gleichgestellten Feiertage sind zu kompensieren. Die massgebenden Feiertage werden jeweils bis spätestens Ende Januar für das laufende Kalenderjahr durch das Unternehmen bekanntgegeben. Artikel 5.7; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 10Congedo di formazioneDas Unternehmen sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten und der Notwendigkeit für Weiterbildungsmassnahmen. Das Aus- und Weiterbildungsreglement enthält die konkreten Bedingungen. Artikel 2.9Indennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankentagggeldversicherung (Ziff. 6.2) Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung beträgt seit 1.1.2018 0.54% für die Firma und 0.54% für die Mitarbeitenden. Unfall Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gemäss UVG bezahlt das Unternehmen, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Mitarbeitende. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall: Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes: Dienstjahr | Dauer der Lohnzahlung |
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1. Dienstjahr | 3 Wochen | 2. Dienstjahr | 1 Monat | 3. – 4. Dienstjahr | 2 Monate | 5. – 9. Dienstjahr | 3 Monate | 10. – 14. Dienstjahr | 4 Monate | 15. – 19. Dienstjahr | 5 Monate | 20. – 21. Dienstjahr | 6 Monate |
Anschliessend gilt die Regelung gemäss Berner Skala. Artikel 6 und 7; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 11 und 12Congedo maternità / paternità / parentaleVaterschaftsurlaub: 3 Tage Artikel 5.6Servizio militare / civile / di protezione civileEntschädigung (in % vom Grundlohn) des Lohnausfalls bei Militärdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht oder Verheiratete |
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bis zu 30 Militärdiensttage pro Kalenderjahr | 100% | 100% | Während Rekrutenschule (als Rekrut) | 80% | 100% | Während den Kaderschulen und dem Abverdienen | 80% | 100% | Artikel 8; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 13Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoEine vorzeitige Pensionierung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Leistungen der Versicherungen reduzieren sich entsprechend und werden im Einzelfall festgelegt. Artikel 9.43Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneDas Unternehmen schützt die Persönlichkeit all ihrer Mitarbeitenden. Sie alle haben Anspruch auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Mobbing stellen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden dar und werden vom Unternehmen nicht geduldet. Das Unternehmen verlangt von allen Mitarbeitenden, dass sie die Persönlichkeitsrechte anderer Personen achten. Andere Personen dürfen insbesondere weder diskriminiert, noch sexuell belästigt oder gemobbt werden. Weitere Regelungen zu dieser Thematik können dem Reglement zum Schutz der sexuellen Integrität und gegen Mobbing am Arbeitsplatz entnommen werden. Artikel 2.14Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della saluteDie Firma unternimmt alles, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu schützen. Die Mitarbeitenden werden periodisch über ergriffene Massnahmen orientiert und die behördlich angeordneten Kontrollen und Messungen werden bekannt gegeben. Mitarbeitende, deren Gesundheit zufolge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet wird, haben Anspruch auf Zuweisung einer anderen Arbeit, soweit hierzu im Unternehmen eine Möglichkeit besteht. Artikel 2.33 und 3.41Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung GAV: Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.4.1978 sind dem GAV nicht unterstellt. Ferien gemäss Gesetz: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1 und 5.1; Anhang Nr. 1, April 2019 – März 2020: Artikel 9; OR 329a+eDisdettaTermine di preavvisoDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (3 Monate) | 7 Kalendertage | im 1. Dienstjahr | 1 Monat | im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Für Kader gelten die im individuellen Anstellungsvertrag fixierten längeren Kündigungsfristen, die der eingenommenen Stellung und Verantwortung entsprechen. Artikel 9.1 und 9.2Protezione contro il licenziamentoIst eine Betriebskommission institutionalisiert, so hört das Unternehmen bei Kündigungen, die sie ausspricht, den Präsidenten oder Vizepräsidenten dieser Kommission an. Artikel 9.24Partenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaRappresentanza dei datori di lavoroBauwerk Parkett AG, St. MargrethenOrgani pariteticiOrgani d'esecuzioneParitätische Berufskommission Die vertragsschliessenden Parteien können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Mitarbeitenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie das Unternehmen aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Ziff.14 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtliichem Wege, einzuziehen. Artikel 13PartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Die Mitarbeitenden bestellen einen oder mehrere Mitarbeitende als Vertreter, welche als Betriebskommission bezeichnet werden. Diese bringt ihre Anregungen und Wünsche über die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse vor und vertritt die allgemeinen Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Unternehmen. Die Betriebskommission wird von der Geschäftsleitung über wichtige Entwicklungen informiert und in wichtigen Fragen angehört, vor allem in Fragen der Arbeitssicherheit, bei Entlassungen infolge Umstrukturierungen und bei Uhnternehmungszusammenschlüssen. Artikel 10Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | im Betrieb (zwischen Betriebskommission und Geschäftsleitung) | 2. Stufe | Paritätische Berufskommission | 3. Stufe | Schiedsgericht | Entstehen in einem Betrieb oder zwischen den vertragsschliessenden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegungen dieses Vertrages, so ist zu deren Schlichtung folgendes Verfahren anzuwenden: a) In erster Linie sollen Meinungsverschiedenheiten im Betrieb selbst behandelt und zu lösen versucht werden; wo eine Betriebskommission besteht, zwischen ihr und der Geschäftsleitung. b) Lässt sich die Angelegenheit im Betrieb selbst nicht ordnen oder betrifft die Meinungsverschiedenheit Fragen, die über den Rahmen deseinzelnen Betriebes hinausgehen, so ist sie der Paritätischen Berufskommission zu unterbreiten. c) Erfolgt in der Paritätischen Berufskommission keine Einigung, so kann jede der vertragsschliessenden Parteien die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid vor das Schiedsgericht bringen. Artikel 15Obbligo della paceWährend der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die relative Friedenspflicht (Art. 357 Abs. 2 OR). Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragsschliessende Partner, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen. Artikel 17
» GAV Bauwerk Parkett AG, St. Magrethen 2007 (1203 KB, PDF)» Anhang 1 GAV Bauwerk Parkett 2014 (u.a. Mindestlöhne) (375 KB, PDF)» Anhang 1 GAV Bauwerk Parkett 2016 (u.a. Mindestlöhne) (228 KB, PDF)» Anhang 1 GAV Bauwerk Parkett 2017 (u.a. Mindestlöhne) (224 KB, PDF)
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