GAV Nestlé Rorschach, Glace- und Tiefkühlproduktefabrik
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Contratto collettivo di lavoro : dal 01.04.2012
Conferimento dell’obbligatorietà generale: (nessun dato)
Firmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)
Criterio di selezione
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Partenariato sociale
Organi paritetici | Organi d'esecuzione | Fondo |
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLFirmenvertragRamo professionaleLebens- und GenussmittelindustrieResponsabile del CCLTeresa Dos Santos Lima-MatteoNumero di occupati assoggettati155 (2014), ca. 200 (2011)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoFirmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)Campo d'applicazione aziendaleFirmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG) Artikel 2Campo d'applicazione personaleGilt für alle Arbeitnehmenden der Produktion, der Unterhaltungsgruppe, der Reinigung und der Qualitätskontrolle (mit Schichtmodell). Das Reinigungspersonal, welches in Dauernachtschicht arbeitet, untersteht dem GAV mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 12-13. Temporärarbeitende unterstehen nicht dem GAV, sondern den Regelungen der Nestlé Suisse S.A.. Artikel 2Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaWird der GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf (31.12.2011) durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so erneuert er sich automatisch für ein weiteres Jahr. Artikel 42InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaUnia Sektion Säntis-Bodensee: Lukas Auer 071 228 58 81 lukas.auer@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiAb 1.4.2012 gelten folgende Mindestlöhne: Angelernte: CHF 3'600.--/Monat Branchenfachleute mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung: CHF 4'200.--/Monat Artikel 18.4; Lohnrunde per 1. April 2012Aumento salariale2012: Keine generelle Lohnerhöhung. Mindestlohnerhöhung für Branchenfachleute um CHF 100.-- im Vergleich zu 2011. Zur Information: Die Löhne werden jeweils auf Beginn jeden Kalenderjahres konsultiert. Im Herbst findet ein Erwartungsaustausch zwischen den Sozialpartnern statt. Artikel 18.4; Lohnrunde per 1. April 2012Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden erhalten am Jahresende einen 13. Monatslohn. Bonus: Der Mitarbeitenden sind am Geschäftsgang der Firma mit einem Bonus beteiligt, der in einem von der Generaldirektion Nestlé Suisse festgelegten Reglement geregelt ist. Artikel 19 und 20Assegni per i figliBei Geburt/Adoption (eines minderjährigen) Kindes erhält der/die Arbeitnehmende eine einmalige Zuwendung von CHF 1500.-- . Artikel 21Supplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariAngeordnete Überstunden werden grundsätzlich vor- oder nachkompensiert (max. 100 Plusstunden, bzw. 50 Minusstunden dürfen übertragen werden). Bei begründeter erfolgt eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 und /oder Kompensation. Artikel 10Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleArbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20:00 bis 23:00) | 30% Lohnzuschlag | Nachtarbeit im Wechsel mit Tagesarbeit (23:00-06:00) | 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag | Dauernachtarbeit (23:00-06:00) | 10% Zeitzuschlag (Lohnzuschläge sind im Bruttogehalt berücksichtigt) | Samstagsarbeit | 10% Zuschlag | Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% Zuschlag | Eine Kumulation der verschiedenen Zuschläge für ausserordentliche Arbeitszeit tritt nicht ein. Artikel 12 bis 17Lavoro a turni / servizio di picchettoMitarbeitende sind grundsätzlich verpflichtet, Schichtarbeit zu leisten. Dabei ist auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Artikel 11Rimborso speseKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoro41.25 h/Woche (in der Regel auf 5 Arbeitstage/Woche; in Folge von Geschäftsprioritäten: 6 Arbeitstage/Woche über einen längeren befristeten Zeitraum möglich) Artikel 9VacanzeAlter | Ferien |
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Bis 49 Jahre | 25 Arbeitstage | Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr erreicht wird | 27 Arbeitstage | Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr erreicht wird | 30 Arbeitstage | Artikel 29Giorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit | 2 Tage | Vaterschaftsurlaub | 5 Tage | Todesfall von Ehegatte/Ehegattin, Kind, Vater, Mutter | 3 Tage | Todesfall von Bruder, Schwester, Enkel, Enkelin, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 1 Tag | Wohnungswechsel (nicht für Einzelzimmer; sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag | Aushebung, Ausrüstungs- und Entlassungsinspektion (gemäss Aufgebot) | bis 3 Tage | Artikel 30Giorni festivi retribuitiAls bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag. Je nach Lage der Feiertage ist die Firma bereit, zusätzliche Halbtage in eigenem Ermessen zu gewähren. Artikel 31Congedo di formazioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankheit: Nach Ablauf der Probezeit und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses: 100% des Bruttolohnes während 360 Tagen, ab dem 361. Tag 80% des Bruttolohnes und höchstens bis zum 730. Tag; Höhe des Mitarbeitendenanteils der Prämien wird jährlich durch Firma festgelegt, darf die Hälfte jedoch nicht übersteigen. Unfall: Die Firma übernimmt den vollen Lohn für max. 1 Jahr und verrechnet die Leistungen der Suva. Anschliessend werden die Leistungen der SUVA ausgerichtet (80% des Lohnes). Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt. Artikel 22 und 23Congedo maternità / paternità / parentaleMutterschaftsurlaub: 4 Monate, wovon höchstens 2 Wochen vor der Niederkunft (bei 100% Lohn). Auf Verlangen wird ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub von max. 2 Monaten gewährt, unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung. Vaterschaftsurlaub: 5 Tage Artikel 25 und 30Servizio militare / civile / di protezione civileSchweizerischer Militär- oder Zivildienst und Zivilschutz (inkl. 13. Monatslohn) | Verheiratete | Ledige |
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Rekrutenschule | 100% | 80% | Wiederholungskurse und Instruktionskurse | 100% | 100% | Beförderungsdienste | 100% | 80% | Durchdienende | 100% | 80% | Zivildienst: Gleiche Bestimmungen wie Rekrutenschule (Lohnansatz wird jedoch so angepasst, dass das total der Lohnzahlungen während des Zivildienstes maximal jenen während der ganzen Rekrutenschule entspricht) Artikel 27Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoDie Firma leistet an die Vertragspartei Unia einen Beitrag an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des GAV zu erbringenden Vollzugsaufgaben. Der Beitrag wird für die Dauer des GAV pauschal auf CHF 18'000.--/Jahr festgelegt. Artikel 5Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneDie Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter diskriminiert wird. Der Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und beseitigt werden. Die Firmenleitung, die Kader und die Mitarbeitenden sowie die Betriebskommission unternehmen gemeinsame Anstrengungen, um in der Firma ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen sowie sexuelle und psychische Belästigungen zu verhindern. Artikel 33 und 36Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiDie Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter diskriminiert wird. Frauen und Männer haben verfassungsmässig Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie besprechen bei Bedarf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen. Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten, insbesondere bei Schichtarbeit, Überstunden und Arbeitszeiten. Artikel 33Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt. Ferien (gesetzliche Bestimmungen): - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 2.2 und 29; OR 329a+eDisdettaTermine di preavvisoDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Vom 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 6 und 7Protezione contro il licenziamentoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft Unia BEKORappresentanza dei datori di lavoroNestlé Suisse S.A., Fabrik RorschachPartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Die Betriebskommission (BEKO) vertritt die Interessen des Personals und setzt sich aus VertreterInnen des Betriebspersonals zusammen. Sie ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Insbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für Personal und Fabrik von Interesse und Bedeutung sind, gefördert. Artikel 4Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroDie Firma verpflichtet sich, frühzeitig die betroffenen Mitarbeitenden, deren betriebliche Vertretung, den Vertragspartner sowie die Behörden zu informieren. Die Information muss umfassend sein und Angaben über die Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, über die wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen und den Zeitpunkt enthalten. Bei Massenentlassungen verhandeln die Geschäftsleitung und die Betriebskommission unter Beizug der Vertragspartei einen Sozialplan, der Massnahmen enthält, die geeignet sind, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Mitarbeitenden in einem verantwortbaren Masse zu halten. Artikel 8Disciplina sui conflittiProcedura di conciliazione1. Stufe: Betriebliche Ebene (direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien) 2. Stufe: Schiedsgericht mit Sitz im Kt. SG (bestehend aus der/dem, Präsidenten/Präsidentin des Kantonsgerichtzs St.Gallen als Vorsitzende/r und je 2 VertreterInnen der beiden Vertragspartner. Artikel 3Obbligo della paceWährend der Laufzeit des GAV garantieren die Vertragsparteien den Arbeitsfrieden. Artikel 3.1
» GAV Nestlé Rorschach 2009 (250 KB, PDF)» Lohnrunde per 1. April 2012 Nestlé Rorschach (30 KB, PDF)
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