GAV für Nestlé Suisse S.A. Fabrik Basel (Thomy + Franck)
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Versione del CCL
Contratto collettivo di lavoro : dal 01.04.2012
Conferimento dell’obbligatorietà generale: (nessun dato)
Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)
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Partenariato sociale
Organi paritetici | Organi d'esecuzione | Fondo |
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLFirmenvertragRamo professionaleLebens- und GenussmittelindustrieResponsabile del CCLTeresa Dos Santos Lima-MatteoNumero di occupati assoggettati90 (70 Männer, 20 Frauen; 2016), 101 (79 Männer, 22 Frauen; 2014 und 2009)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoFirmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)Campo d'applicazione aziendaleFirmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)Campo d'applicazione personaleGilt für alle Betriebsmitarbeitende der Firma Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel. Stundenweise oder als Aushilfe beschäftigte Arbeitnehmende (Temporärvermittlungsfirmen) unterliegen besonderen Bestimmungen. Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag unterliegen dem Reglement Temporärpersonal. Artikel 1.2Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaFalls der Gesamtarbeitsverlrag nicht mindestens 4 Monate vor Ablauf dieser Frist (31. Dezember 2010) von der einen oder der anderen Partei durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr als verlängert. Artikel 7.9InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaUnia: Teresa Dos Santos Lima-Matteo 031 350 24 14 teresa.matteo@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiMindestlöhne ab 2010: Mitarbeiterkategorie | Definition | Mindestmonatslohn |
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a.) Betriebsangestellte 1 | Berufslehre, Erfahrung und/oder Zusatzausbildung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Führen von Schichtgruppen | CHF 4'550.-- | b.) Betriebsangestellte 2 ab 20. Altersjahr | Berufslehre oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Bedienen von Maschinen und Anlagen | CHF 4'250.-- | c.) Betriebsangestellte 3 ab 20. Altersjahr | Anlernzeit oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten | CHF 4'000.-- | d.) Betriebsangestellte 4 ab 20. Altersjahr | keine spezielle Ausbildung oder zusätzliche Qualifikation vorausgesetzt, einfache und repetitive Tätigkeiten) | CHF 3'850.-- | Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich: - bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70% - bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80% - bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90% Artikel 3.1; Verhandlungsergebnis 2012Categorie salarialia.) Betriebsangestellte 1: Arbeitsplätze, die eine Berufslehre, Erfahrung und/oder eine Zusatzausbildung voraussetzen, welche für die Arbeitsausführung notwendig ist. Zudem werden hohe Anforderungen an Wissen und Können gestellt, dazu gehöd auch das selbständige Führen von Schichtgruppen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen, Urteilsvermögen, Leistungsfähigkeit und Führungseigenschaften sind hoch und entsprechen der Ausbildung. Die Verantwortung für Sachwerte, Sicherheit und Ergebnisse ist sehr hoch. b.) Betriebsangestellte 2: Arbeitsplätze, die eine Berufslehre oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Ausbildung und befähigen zur selbständigen Bedienung von Maschinen oder Anlagen, auch Führen von einer oder mehreren Personen. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist hoch anzusetzen. c.) Betriebsangestellte 3: Arbeitsplätze, die eine Anlernzeit erfordern oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten. An die Leistungsfähigkeit können höhere Anforderungen gestellt werden. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist höher angesetzt. d.) Betriebsangestellte 4: Arbeitsplätze mit einfachen Arbeiten, die keine speziellen Ausbildung oder zusätzliche Qualifikationen erfordern und mit relativ geringer Anlernzeit ausgeführt werden können. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und Leistungsfáhigkeit entsprechen einfachen, repetitiven Tätigkeiten manueller Art und einfacher Bedienung von Maschinen. Ein Mindestmass an manueller Geschicklichkeit wird vorausgesetzt. Für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte muss Verantwortung im normalen Rahmen getragen werden. Artikel 3.1Aumento salarialeAb 1. April 2012: Generelle Lohnerhöhung von CHF 45.-- für alle dem GAV unterstellten MA (= ca. 0.7%) und individuelle Lohnerhöhung um 0.1%. Lohnrunde 2012Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio13. Monatslohn: Angestellte erhalten einen 13. Monatslohn. Bonus (freiwillig ausbezahlt und je nach den erreichten Resultaten während eines Kalenderjahres): Kann an alle Mitarbeitende ausbezahlt, deren Arbeitsverlragsdauer mehr als 12 Monate beträgt und die am 31. Dezember des Referenzjahres unter Veftrag stehen, ausbezahlt werden. Artikel 3.4+5Assegni per i figliGeburtszulage: Arbeitnehmenden, die Anspruch auf Kinderzulage haben, wird bei der Geburt eines jeden Kindes eine einmalige Zuwendung von CHF 1'500.-- ausgerichtet. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich der Sitz der Fabrik befindet, dem die Angestellten zugeordnet sind.Ebenso erhalten die Anspruchsberechtigten bei der Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Adoption eine einmalige Zulage von CHF 1'500.--. Ausbildungszulage: Für jedes Kind in Ausbildung wird vom Ende der obligatorischen Schulzeit bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr anstelle der Kinderzulage eine Ausbildungszulage pro Monat gewährt. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons Baselstadt. Das gleiche giltfür jedes Kind vom'16. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, das infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit erverbsunfähig ist. Diese Zulage entfällt, wenn das Kind eine lnvaliditätsrente bezieht. Ansonsten gilt die kantonale Gesetzgebung. Artikel 3.7 - 3.10Supplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariJahresarbeitszeit: Bis zu 100 Stunden können auf das nächste Jahr übertragen werden, Überstunden/-zeit über 100 Stunden werden mit einer Zulage von 25% ausbezahlt. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Anzahl der zur Kompensation übertragenen Stunden auf deren 41.25 zu limitieren. Die Differenz wird mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Artikel 2.3.3Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleArt der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20h00-23h00) | 30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage | Nachtarbeit (23h00-06h00) | 30% freiwilliger Lohnzuschlag plus Zeitgutschrift von 10% | Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% | Artikel 2.5+6Lavoro a turni / servizio di picchettoZwei- und/oder Dreischichtenbetrieb: Zeitraum | Zuschlag |
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Von 20h00 bis 23h00 | 30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage | Von 23h00 bis 06h00 | 30% freiwillige Lohnzulage plus 10% Zeitzulage | Artikel 2.4Rimborso speseFirma stellt leihweise Berufskleider zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung. Artikel 7.4Orario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoroAb 1. April 2012: 7.55 Stunden pro Tag (2 X 10 Minuten Pause werden bezahlt - offizielle Arbeitzeit wird um 20 Minuten/Tag reduziert) Normalarbeitszeit: Herstellung kulinarischer Produkte: Tägliche Rahmenarbeitszeit: 06:00 Uhr - 23.40 Uhr Kaffeeproduktion: 3-Schichtbetrieb: 5 1/2-Tage-Woche (Montag - Samstag Mittag) Artikel 2.3.1+2; Verhandlungsergebnis 2012VacanzeAlterskategorie | Ferientage |
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bis 49 Jahre | 25 Tage | ab 50 Jahre | 27 Tage | ab 60 Jahre | 30 Tage | Artikel 4.1Giorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Niederkunft der Ehefrau | 2 Tage | Todesfall von Lebenspartner/-in, Kind, Elternteil | 3 Tage | Todesfall anderer Verwandter | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Dienstjubiläum 10 Jahre | 2 Tage | Dienstjubiläen 25 und 40 Jahre | 3 Tage | Militärische Kurzaufgebote | Benötigte Zeit | Betreuung von Familienangehörigen (mit Arztzeugnis) | 3 Tage | Artikel 4.10Giorni festivi retribuitiAls bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Fasnachtsmontag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, die beiden Weihnachtstage und die kantonalen, gesetzlichen Ruhetage des 1. Mai und des 1. August. Artikel 4.9Congedo di formazioneUrlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage bezahlter Urlaub. Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung: Die Firma kann den dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung gewähren. Dieser Urlaub gilt dann als bezahlter Urlaub, wenn das lnteresse der Firma an der Aus- bzw. Weiterbildung des Mitarbeitenden im Vordergrund steht. Artikel 4.11Indennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankheit: Nach Ablauf der Probezeit: - 100% des Lohns während 360 Tage - 60% des Lohns ab dem 361. Tag bis höchstens zum 730. Tag Prämien: Werden jährlich festgesetzt. Beitrag des Arbeitnehmenden höchstens die Hälfte. Unfall: Arbeitnehmende sind gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle (sofern sie zu mind. 8h/Woche angestellt sind) versichert. Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt. Die Nichtbetriebsunfall-Prämien können gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Arbeitnehmenden belastet werden. Beide Versicherungen werden von der Firma bezahlt. Artikel 5.2 und 5.3Congedo maternità / paternità / parentaleBezahlter Mutterschaftsurlaub: 4 Monate. Auf Verlangen zusätzlicher, unbezahlter Urlaub von höchstens 2 Monaten unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung. Vaterschaftsurlaub (Niederkunft der Ehefrau): 2 Tage Artikel 4.10 und 5.4Servizio militare / civile / di protezione civileDienst | Entschädigung Ledige | Entschädigung Verheiratete |
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Rekrutenschule/Zivildienst | 80% | 100% | Wiederholungskurse und Instruktionskurse | 100% | 100% | Beförderungsdienste | 80% | 100% | Ausübungsinspektion | 100% | 100% | Artikel 3.11Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoDer Arbeitgeber leistet dem Vertragspartner einen Pauschalbeitrag von CHF 7'000.-- an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen. Artikel 7.10Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneDer Schutz der persönlichen lntegrität des Arbeitnehmenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und vermieden werden. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern. Artikel 7.1Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiDie Arbeitnehmenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Gleichstellungsgesetz aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Vermutet die Betriebskommission allgemeine Verstösse geggen das Diskriminierungsverbot, so kann sie von der Geschäftsleitung eine Uberprüfung des Sachverhalts und eine Aussprache über gegebenenfalls nötige Korrekturmassnahmen verlangen. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer individuell diskriminiert, so kann sie / er die /den Vorgesetzte(n) oder die Personalabteilung zur Abklärung beiziehen. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern. Artikel 3.3 und 7.1Sicurezza sul lavoro / protezione della saluteKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung: Die Lehrlinge unterstehen dem GAV. Lohn: Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich: - bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70% - bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80% - bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90% Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.2, 3.1 und OR 329a+eDisdettaTermine di preavvisoDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | unterjährig | 1 Monat | 2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 2.2Protezione contro il licenziamentoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft UniaRappresentanza dei datori di lavoroNestlé Suisse S.A., Fabrik BaselPartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliUrlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage pro Mitglied. Artikel 4.11Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Die Betriebskommission ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Sie vertritt die lnteressen des gesamten Personals und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Betriebspersonals sowie der Angestellten zusammen. lnsbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für Personal und Fabrik von lnteresse und Bedeutung sind, gefördert. lm Weiteren wird auf das Reolement der Betriebskommission verwiesen. Artikel 6Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleDie Firma anerkennt das Recht der Arbeitnehmenden, sich zu organisieren und dadurch ihre lnteressen vertreten zu lassen. Es darf einem Arbeitnehmenden aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen. Artikel 7.5Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betrieb: Geschäftsleitung und Betriebskommission | 2. Stufe | Vertragspartner | 3. Stufe | Einigungsamt der Stadt Basel | Artikel 7.7Obbligo della paceWährend der Vertragsdauer haben sich die Parteien an den Grundsatz absoluter Friedenspflicht zu halten. Der Arbeitgeber einerseits, die Arbeitnehmenden und die Unia andererseits, verzichten ausdrücklich auf gegenseitige Kampfhandlungen wie Arbeitsniederlegung, Sperre, Boykott, Kollektivkündigung, usw. Sie verpflichten sich ebenfalls, alle Vorkehrungen zu treffen, um Störungen des Arbeitsfriedens zu verhindern. Artikel 7.6
» GAV Nestlé Basel Thomy und Frank 2006 (915 KB, PDF)» Lohn GAV Nestlé Basel 2010 (24 KB, PDF)» Verhandlungsergebnis GAV Nestlé Basel 2012 (11 KB, PDF)
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