GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
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Contratto collettivo di lavoro : dal 01.01.2020
Conferimento dell’obbligatorietà generale: 01.03.2020 - 31.12.2021
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLÜberregionalRamo professionaleGartenbau/GärtnereienResponsabile del CCLParitätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider BaselNumero di occupati assoggettati892 (2013)Numero di aziende assoggettate628 (2013)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoGilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Artikel 3.1Campo d'applicazione aziendaleDie für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege. Artikel 3.2Campo d'applicazione personaleAlle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden. Artikel 3.3Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generaleDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generaleDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden: – Grabunterhalt – sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden – Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen – Pflanzentransporte Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generaleDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist. Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaErfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter. Artikel 16.4InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaParitätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel Elisabethenstrasse 23 Postfach 332 4010 Basel 061 227 50 84 www.prk-gaertner.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiMindestlöhne im Garten- und Landschaftsbau ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
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Vorarbeiter/Polier | CHF 5'250.-- | CHF 28.85 | Kundengärtner/Grünflächenspezialist | CHF 4'800.-- | CHF 26.35 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 25.80 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'450.-- | CHF 24.45 | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | Gartenarbeiter A | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | Gartenarbeiter B | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 | Mindestlöhne in den übrigen Betrieben ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
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Obergärtner | CHF 5'000.-- | CHF 26.85 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'250.-- | CHF 22.85 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'050.-- | CHF 21.75 | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 3'600.-- | CHF 19.35 | Gartenarbeiter A | CHF 3'540.-- | CHF 19.00 | Gartenarbeiter B | CHF 3'450.-- | CHF 18.55 | Aushilfe | | CHF 17.50 | Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge. Artikel 37.3; Nachtrag 10Categorie salarialiGarten- und Landschaftsbau
Einteilung | Definition |
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Vorarbeiter/Polier | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. | Kundengärtner/Grünflächenspezialist | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1) | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) | Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche | Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung | (*1) Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit. Übrige Betriebe
Einteilung | Definition |
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Obergärtner | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1) | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) | Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche | Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung | Aushilfe | Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen. | (*1) Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit. Nachtrag 10Aumento salariale2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Garten- und Landschaftsbau Sämtliche (…) unterstellte Arbeitnehmer erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 1%. Übrige Betriebe Die Gesamtlohnsumme aller (…) unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.25% erhöht. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen. Zur Information: Lohnanpassungen werden grundsätzlich jährlich durch die Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 39; Nachtrag 10; Allgemeinverbindlicherklärung: IIIndennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizioDie Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze). Artikel 40Assegni per i figliGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Artikel 41Supplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariZur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%. Artikel 29.2, 29; Nachtrag 6: Artikel 29Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleArbeit | Zeit | Zuschlag |
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Sonn- und Feiertagsarbeit | 23.00-23.00 | 50% Lohnzuschlag | Nachtarbeit übrige Betriebe | 23.00–06.00 | 25% Lohnzuschlag | Nachtarbeit Gartenbaubetriebe | 20.00–06.00 | 25% Lohnzuschlag | Artikel 42Lavoro a turni / servizio di picchettoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso speseMinimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
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Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) | CHF 16.-- (*1) | Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.-- | privates Fahrzeug | CHF -.60/km | (*1) Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden. Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. Artikel 43 und 44Altri supplementiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoroArbeitszeit | Garten- und Landschaftsbau | übrige Betriebe |
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Jahresarbeitszeit | 2'184 h | 2'236 h | Wochenarbeitszeit | 42 h | 43 h | Tagesarbeitszeit | 8.4 h | 8.6 h | Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt. Artikel 26VacanzeGartenbaubetriebe
Alter | Ferientage |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 | 21.-45. Altersjahr | 23 | 46.-55. Altersjahr | 28 | 56.-65. Altersjahr | 30 | Übrige Betriebe
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage | Ab 50. Altersjahr | 25 Tage | Alle übrigen Arbeitnehmer | 22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung | Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Artikel 30 und 31.1; Nachtrag 6:Anhang 2Giorni di congedo retribuiti (assenze)Absenz | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers | 2 Tage | Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern | 3 Tage | Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 3 Tage | Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt | 1 Tag | Militärische Rekrutierung und Entlassung | notwendige Zeit | Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet) | 1 Tag | Artikel 34.1Giorni festivi retribuiti9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen. BS: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. BL: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen). Artikel 32Congedo di formazioneDer Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit). Artikel 24.2 und 25.1Indennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankheit und Schwangerschaft: 80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen. Unfall: Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Artikel 31.1 und 47 bis 52Congedo maternità / paternità / parentaleVaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage Artikel 29Servizio militare / civile / di protezione civileDienstart | Bedinung, bzw. Dauer | % des Lohnes |
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Rekrutenschule (als Rekrut): | ohne Unterstützungspflicht | 50% | | mit Unterstützungspflicht | 80% | Obligatorische Dienstleistungen: | bis 4 Wochen/Jahr | 100% | | ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 80% | | ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% | Artikel 53Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoBerufs- und Vollzugskostenbeitrag: Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes: CHF 10.--/Monat und Arbeitnehmer
Artikel 17.2 und 17.3Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della saluteDer Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc. Artikel 22Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Gartenbaubetriebe
Betriebsart | Alter | Ferienguthaben |
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Gartenbaubetriebe | bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage | Übrige Betriebe | Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage | Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lehrlingslöhne (Ansätze; ab 2020) für Gärtner sind wie folgt festgelegt: - 1. Lehrjahr: CHF 600.-- - 2. Lehrjahr: CHF 800.-- - 3. Lehrjahr: CHF 1'100.--
Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; LernendenlöhneDisdettaTermine di preavvisoDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 54, 55 und 58Protezione contro il licenziamentoDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 56.2Partenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion NordwestschweizRappresentanza dei datori di lavoroGärtnermeisterverband beider BaselOrgani pariteticiOrgani d'esecuzioneDie PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben: a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht; b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an; c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln. Anhang 3: Artikel 6PartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliFür spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre in der Branche arbeitete). Artikel 21.1Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Gemäss Gesetz: Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmer oder – wo vorhanden die Arbeitnehmervertretungen - Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes (vgl. Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer im Betrieb). Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6) massgebend.
Artikel 13Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 56.2Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneZwischen den Vertragsparteien: Schiedsgericht
Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission Artikel 7.2 und 7.3Obbligo della paceDie Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden. Artikel 4.2
CauzioneJeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, hat eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | | Kautionshöhe |
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bis CHF 2'000.-- | | keine Kautionspflicht | ab CHF 2'001.-- | bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- | ab CHF 15'001.-- | bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- | ab CHF 25'001.-- | bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- | ab CHF 40'001.-- | | CHF 20'000.-- | Leistet ein Arbeitgeber die Kaution nicht, so stellt dies einen Verstoss gegen den GAV dar, welcher mit einer Konventionalstrafe geahndet wird.
Verstoss | Konventionalstrafe in CHF |
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1. Verstoss gegen die Kautionspflicht | max. 4'000.-- | 2. Verstoss gegen die Kautionspflicht | max. 8'000.-- | ab 3. Verstoss gegen die Kautionspflicht | max. 12'000.-- | Artikel 19.17 und 19.1
» Decreto del Consiglio federale che conferisce obbligatorietà generale» Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel» GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 (433 KB, PDF)» Lohnanpassung 2020 (Nachtrag 10 GAV) (80 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2017 (Nachtrag 6 GAV) (182 KB, PDF)» Richtsätze für die Entschädigung der Lernenden (211 KB, PDF)
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